Satzung - § 10 - § 13

§ 10    Die Rechnungsprüfer

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und nicht mit Vorstandsmitgliedern verwandt sein sollen, in zweijährigem Turnus, wobei sich die Amtszeiten nur ein Jahr überschneiden sollen.

(2)    Im Auftrag der Mitgliederversammlung prüfen sie jährlich den Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins.

(3)    Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Zusammentreten der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

(4)    Die Rechnungsprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

 

§ 11    Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist und bei der wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2)    Für die Einladung dazu gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sowie die der folgenden Ziffern 3 und 4.

(3)    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4)    Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5)    Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Loxstedt, die es ausschließlich  für unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege  zu verwenden hat.

(6)    Die Übertragung des Vermögens darf erst erfolgen, wenn seitens des zuständigen Finanzamtes keine Bedenken bestehen.

 

§ 12    Haftung

(1)    Der Vorstand wird für einfache Fahrlässigkeit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten durch den Verein freigestellt. Er haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)    Der Verein und die für ihn handelnden Personen haften, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nur für Schäden, die von der Haftpflichtversicherung des Vereins gedeckt sind.

 

§ 13    Gleichgeschlechtliche Bezeichnungen

Die in der Satzung verwendeten Begriffe sind aus Vereinfachungsgründen geschlechtsneutral verwendet und beziehen sich somit gleichermaßen auf Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

 



Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom

15. Feb. 2011 einstimmig beschlossen.

Gleichzeitig wurde die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt.

 

Loxstedt-Stotel, den 15. Feb. 2011

gez. Regina Thier-Grebe    gez. Marc Petrikowski        gez. Dorothea Kokot-Schütz
1. Vorsitzende                      2. Vorsitzender                    Protokollführerin