Satzung

  • Drucken

Die Satzung kann als PDF-Datei heruntergeladen werden.

 

TOURILOX Logo

 

TOURILOX - Verein für Tourismus und Heimatpflege e. V.

*) eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Langen

am 17. Februar 1997 unter der Nummer NZS 677 ,

heute im Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt, VR 110381.

 

SATZUNG

Neufassung vom 15. Februar 2011

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen TOURILOX - Verein für Tourismus und Heimatpflege e. V.

(2)    Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Loxstedt.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck des Vereins

(1)    Der Verein hat vorrangig den Zweck, touristische Veranstaltungen alleine und in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden zu koordinieren und durchzuführen und überregionale Angebote für den Tourismus zu erarbeiten und zu veröffentlichen sowie im Bereich der Gemeinde Loxstedt Kultur- und Heimatpflege zu betreiben.

(2)    Anregungen aus der Bevölkerung zur Verbesserung des Erscheinungsbildes der Gemeinde Loxstedt sollen angenommen, geprüft und ggf. als konkrete Vorschläge an die Gemeindeverwaltung bzw. an den Rat weitergeleitet werden.

(3)    Zur Erreichung des Zweckes kann der Verein geeignete Maßnahmen in eigener Regie durchführen oder andere Träger bei der Erreichung der Ziele unterstützen. Der Verein kann deshalb in überregional tätigen Vereinen Mitglied werden.

(4)    Der Verein wird ständig in geeigneter Weise in der Öffentlichkeit präsent sein; vornehmlich im Internet, auf örtlichen oder überörtlichen Ausstellungen und Messen. Durch sonstige Aktivitäten wird er auf die touristische Attraktivität der Gemeinde Loxstedt aufmerksam machen.

(5)    Der Verein wird von der Gemeindeverwaltung Loxstedt als 'Verein für Tourismus und Heimatpflege' anerkannt.

 

§ 3    Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden.



§ 4    Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie sich zu den Inhalten dieser Satzung bekennt. Jugendliche müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters muss vorliegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzung und Versammlungsbeschlüsse inne zu halten.

(3)    Die Mitglieder entrichten Beiträge nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung, die die Beitragstabelle enthält. Die Beiträge werden als Jahresbeitrag eingezogen.

(4)    Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, das gilt auch für die korporativ beigetretenen Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

(5)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Kündigung des Mitgliedes oder durch Ausschluss. Eine Kündigung ist zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich. Sie hat schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu erfolgen.

(6)    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied nachhaltig vereinsschädigend verhält und/oder sich bewusst gegen die Satzung stellt und auch nach einem Gespräch mit dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern, oder bei Gesprächsverweigerung. Der Antrag zum Ausschluss wird vom Vorstand in die Mitgliederversammlung eingebracht, und wird dort entschieden. Der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.

(7)    Mitglieder, die am Ende des Kalenderjahres mit mehr als einem Jahr der Beitragszahlung in Verzug sind, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Einspruch dagegen ist nicht zulässig.

(8)    Über das Ende der Mitgliedschaft hinaus bezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen, weder beim Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins.

(9)    Ehrenmitgliedschaft:

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins besonders und hervorragend bemüht hat. Frühere Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden werden.

Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung verliehen werden.

 

§ 5    Organe des Vereins

Der Verein hat zwei Vereinsorgane,

die Mitgliederversammlung und

den Vorstand.

 

§ 6    Die Mitgliederversammlung

(1)    Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2)    Der 1. oder 2. Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung, die den Jahresabschluss (s. Ziffer 6 b ff.) festzustellen hat, hat in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres stattzufinden.

(3)    Der 1. Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegen zu zeichnen. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben und genehmigt.

(4)    Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)    Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt angekündigt und der bisherige Text und der Änderungsvorschlag mit der Einladung übersandt wurden.

(6)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b)    Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses,
c)    Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden,
d)    Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
e)    Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
f)     Beschlussfassung über die Satzung bzw. deren Änderung,
g)    Beschlussfassung über eine Beitragsordnung und Festsetzung der Beiträge,
h)    Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen über Grundstücksgeschäfte und Aufnahme von Krediten in außergewöhnlicher Höhe und Gewährung von Darlehen,
i)    Abberufung von Vorstandsmitgliedern mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder,
j)    Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern und von früheren Vorsitzenden zu Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 7    Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

(2)    Sie müssen einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt. Dem Antrag auf Einberufung ist eine Aufstellung über die abzuhandelnden Tagesordnungspunkte beizufügen.

 

§ 8    Vertretung des Vereins

(1)    Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.

(2)    Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.

(3)    Die Vertretungsmacht ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als 300 (dreihundert) Euro die Einwilligung des gesamten Vorstands erforderlich ist.

 

§ 9    Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus

a)    dem 1. Vorsitzenden,
b)    dem 2. Vorsitzenden,
c)    dem Schatzmeister,
d)    dem Schriftführer
e)    und bis zu vier Beisitzern.

2)    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt:

    der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister immer in geraden Jahren,
    der 2. Vorsitzende und der Schriftführer immer in ungeraden Jahren,
    bis zu vier Beisitzer: zwei und zwei im Wechsel in den geraden und ungeraden Jahren.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
Jugendliche unter 18 Jahren können nicht in den Vorstand gewählt werden.

3)    Bei dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Nachwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben. Die Aufgabenzuweisung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem übernehmenden Vorstandsmitglied.

4)    Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

5)    Dem Vorstand obliegen die folgenden Aufgaben:
a)    die Führung und Leitung des Vereins und die laufenden Geschäfte des Vereins wahrzunehmen,
b)    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c)    die Bewilligung von Ausgaben und Eingehen von Verbindlichkeiten bis zu 2.000 (zweitausend) Euro,
d)    die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
e)    die ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung und die Vorlage des Jahresabschlusses – geprüft durch die Rechnungsprüfer – in der Mitgliederversammlung,
f)    die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zu beschließen,
g)    das Aufstellen von Geschäfts- und anderen Ordnungen,
h)    Bildung und Auflösung von Arbeitsausschüssen.

6)    Beschlüsse über Grundstücksgeschäfte und die Aufnahme von Krediten, die nicht den laufenden Geschäften dienen, bedürfen der Einwilligung der Mitgliederversammlung, ebenso die Gewährung von Darlehen.

7)    Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern Einsicht in die für die Prüfung notwendigen Unterlagen zu gewähren und die gewünschten Auskünfte zu geben.

8)    Der 1. Vorsitzende gibt jährlich in der ersten Mitgliederversammlung einen Jahresbericht.


§ 10    Die Rechnungsprüfer

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und nicht mit Vorstandsmitgliedern verwandt sein sollen, in zweijährigem Turnus, wobei sich die Amtszeiten nur ein Jahr überschneiden sollen.

(2)    Im Auftrag der Mitgliederversammlung prüfen sie jährlich den Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins.

(3)    Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Zusammentreten der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

(4)    Die Rechnungsprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

 

§ 11    Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist und bei der wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2)    Für die Einladung dazu gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sowie die der folgenden Ziffern 3 und 4.

(3)    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4)    Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5)    Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Loxstedt, die es ausschließlich  für unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege  zu verwenden hat.

(6)    Die Übertragung des Vermögens darf erst erfolgen, wenn seitens des zuständigen Finanzamtes keine Bedenken bestehen.

 

§ 12    Haftung

(1)    Der Vorstand wird für einfache Fahrlässigkeit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten durch den Verein freigestellt. Er haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)    Der Verein und die für ihn handelnden Personen haften, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nur für Schäden, die von der Haftpflichtversicherung des Vereins gedeckt sind.

 

§ 13    Gleichgeschlechtliche Bezeichnungen

Die in der Satzung verwendeten Begriffe sind aus Vereinfachungsgründen geschlechtsneutral verwendet und beziehen sich somit gleichermaßen auf Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

 



Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom

15. Feb. 2011 einstimmig beschlossen.

Gleichzeitig wurde die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt.

 

Loxstedt-Stotel, den 15. Feb. 2011

gez. Regina Thier-Grebe    gez. Marc Petrikowski        gez. Dorothea Kokot-Schütz
1. Vorsitzende                      2. Vorsitzender                    Protokollführerin