Satzung - § 7 - § 9

 

§ 7    Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

(2)    Sie müssen einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt. Dem Antrag auf Einberufung ist eine Aufstellung über die abzuhandelnden Tagesordnungspunkte beizufügen.

 

§ 8    Vertretung des Vereins

(1)    Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.

(2)    Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.

(3)    Die Vertretungsmacht ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als 300 (dreihundert) Euro die Einwilligung des gesamten Vorstands erforderlich ist.

 

§ 9    Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus

a)    dem 1. Vorsitzenden,
b)    dem 2. Vorsitzenden,
c)    dem Schatzmeister,
d)    dem Schriftführer
e)    und bis zu vier Beisitzern.

2)    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt:

    der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister immer in geraden Jahren,
    der 2. Vorsitzende und der Schriftführer immer in ungeraden Jahren,
    bis zu vier Beisitzer: zwei und zwei im Wechsel in den geraden und ungeraden Jahren.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
Jugendliche unter 18 Jahren können nicht in den Vorstand gewählt werden.

3)    Bei dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Nachwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben. Die Aufgabenzuweisung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem übernehmenden Vorstandsmitglied.

4)    Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

5)    Dem Vorstand obliegen die folgenden Aufgaben:
a)    die Führung und Leitung des Vereins und die laufenden Geschäfte des Vereins wahrzunehmen,
b)    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c)    die Bewilligung von Ausgaben und Eingehen von Verbindlichkeiten bis zu 2.000 (zweitausend) Euro,
d)    die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
e)    die ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung und die Vorlage des Jahresabschlusses – geprüft durch die Rechnungsprüfer – in der Mitgliederversammlung,
f)    die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zu beschließen,
g)    das Aufstellen von Geschäfts- und anderen Ordnungen,
h)    Bildung und Auflösung von Arbeitsausschüssen.

6)    Beschlüsse über Grundstücksgeschäfte und die Aufnahme von Krediten, die nicht den laufenden Geschäften dienen, bedürfen der Einwilligung der Mitgliederversammlung, ebenso die Gewährung von Darlehen.

7)    Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern Einsicht in die für die Prüfung notwendigen Unterlagen zu gewähren und die gewünschten Auskünfte zu geben.

8)    Der 1. Vorsitzende gibt jährlich in der ersten Mitgliederversammlung einen Jahresbericht.