Satzung - § 4 - § 6

§ 4    Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie sich zu den Inhalten dieser Satzung bekennt. Jugendliche müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters muss vorliegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzung und Versammlungsbeschlüsse inne zu halten.

(3)    Die Mitglieder entrichten Beiträge nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung, die die Beitragstabelle enthält. Die Beiträge werden als Jahresbeitrag eingezogen.

(4)    Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, das gilt auch für die korporativ beigetretenen Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

(5)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Kündigung des Mitgliedes oder durch Ausschluss. Eine Kündigung ist zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich. Sie hat schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu erfolgen.

(6)    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied nachhaltig vereinsschädigend verhält und/oder sich bewusst gegen die Satzung stellt und auch nach einem Gespräch mit dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern, oder bei Gesprächsverweigerung. Der Antrag zum Ausschluss wird vom Vorstand in die Mitgliederversammlung eingebracht, und wird dort entschieden. Der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.

(7)    Mitglieder, die am Ende des Kalenderjahres mit mehr als einem Jahr der Beitragszahlung in Verzug sind, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Einspruch dagegen ist nicht zulässig.

(8)    Über das Ende der Mitgliedschaft hinaus bezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen, weder beim Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins.

(9)    Ehrenmitgliedschaft:

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins besonders und hervorragend bemüht hat. Frühere Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden werden.

Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung verliehen werden.

 

§ 5    Organe des Vereins

Der Verein hat zwei Vereinsorgane,

die Mitgliederversammlung und

den Vorstand.

 

§ 6    Die Mitgliederversammlung

(1)    Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2)    Der 1. oder 2. Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung, die den Jahresabschluss (s. Ziffer 6 b ff.) festzustellen hat, hat in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres stattzufinden.

(3)    Der 1. Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegen zu zeichnen. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben und genehmigt.

(4)    Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)    Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt angekündigt und der bisherige Text und der Änderungsvorschlag mit der Einladung übersandt wurden.

(6)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b)    Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses,
c)    Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden,
d)    Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
e)    Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
f)     Beschlussfassung über die Satzung bzw. deren Änderung,
g)    Beschlussfassung über eine Beitragsordnung und Festsetzung der Beiträge,
h)    Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen über Grundstücksgeschäfte und Aufnahme von Krediten in außergewöhnlicher Höhe und Gewährung von Darlehen,
i)    Abberufung von Vorstandsmitgliedern mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder,
j)    Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern und von früheren Vorsitzenden zu Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.